Christliche Weggemeinschaft Bonn

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des Vereins „Christliche Weggemeinschaft Bonn“

 

Präambel

Der Verein „Christliche Weggemeinschaft Bonn“ ist eine christliche Glaubensgemeinschaft. Für jede Tätigkeit innerhalb der Gemeinde ist das Evangelium von Jesus Christus maßgebende Anleitung. Alle Aufgaben sind mit Gottes Hilfe unter vorrangiger Beachtung des Evangeliums wahrzunehmen und die Satzung ist im Zweifel hiernach auszulegen. 

Wenn nachfolgend die männliche Form gewählt wurde, so ist dies nicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern geschah ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit.

 

Satzung

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Christliche Weggemeinschaft Bonn“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn (Delpstrasse 2, 53123 Bonn) und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist unabhängig.

  

  • 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Förderung des christlichen Glaubens auf der Grundlage der Heiligen Schrift und die gelebte Ökumene mit anderen christlichen Kirchen und Gemeinden.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Gottesdiensten und Hauskreisen, die Feier der Taufe und des Abendmahls, Schulung der Gemeindemitglieder, Förderung der Jugend im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Durchführung von Beerdigungen; Pflege des Liedgutes und des Gesangs; Errichtung, Anmietung, Ausstattung und Unterhaltung von Versammlungsräumen; Unterstützung von Organisationen, die Zwecke gemäß §2 (1) verfolgen. Der Verein kann ggf. Personal anstellen. Schulungen können auch durch andere Organisationen erfolgen, die dieselben Zwecke verfolgen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die die Taufe im Namen des dreieinigen Gottes empfangen hat und erklärt, dem christlichen Evangelium entsprechend leben zu wollen, die Satzung des Vereins rechtsverbindlich anerkennt und an den Gemeindeaktivitäten aktiv teilnimmt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Bewerbers.

(2) Der Verein finanziert sich aus freiwilligen Spenden. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Quartalsende mit einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Das Recht des fristlosen Austritts aus wichtigem Grunde (§242 BGB) bleibt unberührt.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt oder die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 der Satzung entfallen.

 

  • 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

  

  • 6 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich (Post, E-Mail, Fax) einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der Mitglieder erschienen sind.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  2. die Wahl der Kassenprüfer;
  3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
  5. die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  6. die Entscheidung in weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben;
  7. die Genehmigung des Haushaltsplans.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nur in Schriftform zulässig. Bei Beschlussfassungen zu Rechtsgeschäften mit einem Mitglied ist dieses nicht stimmberechtigt. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Hat keiner die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

 

  • 7 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

Die unterzeichneten Versammlungsprotokolle sind allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugänglich zu machen.

 

  • 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit für erforderlich hält oder wenn die Einberufung von mindestens fünfundzwanzig Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 6 und 7  der Satzung entsprechend.

 

  • 9 Der Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt die Nachwahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte;
  2. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  3. die Buchführung;
  4. die Erstellung des Jahresberichts;
  5. die Vorbereitung und
  6. die Einberufung der Mitgliederversammlung;
  7. die Aufstellung des Haushaltplans.

Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte über 400 € ist die Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

(6) Vorstandssitzungen werden durchgeführt, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordern. Der Vorstand kann per E-Mail, schriftlich oder telefonisch zusammentreten.  Bei Bedarf kann ein Berater (muss nicht zwingend dem Verein angehören) an der Sitzung ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugänglich zu machen.

(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

  • 10 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

(1) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Vereinsmitgliedern werden Aufwendungen für den Verein gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und bis zu der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

 

  • 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, für ein Jahr. Mindestens einer überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Mindestens einer  der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

 

  • 12 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins  an die Evangelische Allianz Bonn e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 22.05.2019 in Bonn und geändert in der Vorstandssitzung am 12.06.2019.

- Unterschriften der Gründungsmitglieder -

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